ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB)

 

Spitex Perspecta AG Stand: 01 Januar 2023

1 Allgemeines

Das Vertragsverhältnis zwischen der Spitex Perspecta AG (nachfolgend «Spitex Perspecta») und der Kundschaft wird bestimmt durch:

• die gemeinsame Vereinbarung; 

• das aktuelle Tarifblatt;

• die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).

Die gemeinsame Vereinbarung regelt die Beziehung zwischen der Spitex Perspecta und der Kundschaft. In einer individuellen Bedarfsabklärung mit der Kundschaft wird der Dienstleistungsumfang festgelegt. Im Rahmen der gemeinsamen Vereinbarung sowie der individuellen Bedarfsabklärung erbringt die Spitex Perspecta für die Kundschaft entgeltliche Dienstleistungen im pflegerischen, hauswirtschaftlichen und betreuerischen Bereich. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln generell das Verhältnis zwischen der Spitex Perspecta und der Kundschaft. Das Tarifblatt enthält die aktuellen Tarife für die verschiedenen Leistungen. Anpassungen werden der Kundschaft jeweils schriftlich mitgeteilt. Soweit die gemeinsame Vereinbarung und die AGB nichts Spezielles vorsehen, gelten subsidiär die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts über den Auftrag.

2 Dienstleistungsumfang

2.1 Zielsetzung

Die Spitex Perspecta unterstützt die Kundschaft mit pflegerischen, hauswirtschaftlichen und/oder betreuerischen Dienstleistungen im Sinne einer ergänzenden Hilfe und Pflege Zuhause. Dabei werden die eigenen Ressourcen der Kundschaft, ihrer Angehörigen und/oder ihres Beziehungsnetzwerkes berücksichtigt.

2.2 Bedarfsabklärung: Art und Umfang der Dienstleistung

In einem Gespräch vor Ort werden Art, Häufigkeit und Umfang der von der Spitex Perspecta zu erbringenden Dienstleistungen vorab zusammen mit der Kundschaft abgeklärt. Das Resultat der individuellen Bedarfsabklärung wird schriftlich festgehalten. Die Abklärung des Dienstleistungsumfangs wird periodisch überprüft und bei Bedarf in Absprache mit der Kundschaft den veränderten Umständen angepasst. Jede Ausdehnung der Dienstleistungen erfordert eine erneute Bedarfsabklärung.

Eine ärztliche Verordnung ist für bestimmte, gesetzlich festgelegte pflegerische Leistungen zur Prüfung einer Kostenübernahme durch die Krankenversicherung erforderlich. Ebenso erforderlich ist sie bei Hauswirtschafts- und Betreuungsleistungen für Kundschaft mit Wohnsitz in den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft zwecks Ermittlung eines allfälligen kantonalen Leistungsbeitrages. Das Resultat der individuellen Bedarfsabklärung wird deshalb zur Ausstellung einer ärztlichen Verordnung nötigenfalls der zuständigen Ärzteschaft zugestellt. Wenn die Kundschaft die vollen Kosten der Leistungen selber übernimmt, ist keine ärztliche Verordnung notwendig. Für Leistungen der Unfallversicherungsgesetz (UVG) muss vorgängig von der Kundschaft eine Kostengutsprache der Versicherung eingeholt werden.

2.3 Kundendokumentation

Die Spitex Perspecta dokumentiert die gesundheitliche Situation der Kundschaft sowie alle pflegerischen, hauswirtschaftlichen und betreuerischen Massnahmen, einschliesslich laufender Veränderungen und allfälliger ärztlicher Verordnungen. Die Dokumentation erfolgt elektronisch oder in Papierform. Elektronische Daten werden in einem geschützten System von der Spitex Perspecta verwaltet. Die Kundschaft erhält auf schriftliches Verlangen Einsicht in die Kundendokumentation oder kann eine Kopie davon verlangen, sofern keine schutzwürdigen Interessen Dritter oder rechtlichen Bestimmungen dem Begehren entgegenstehen. Die Dokumentation ist Eigentum der Spitex Perspecta. Bei der Kundschaft aufbewahrte Unterlagen sind nach Beendigung des Auftrages vollständig an die Spitex Perspecta zurückzugeben.

3 Durchführung der Dienstleistungen

3.1 Organisation der Einsätze

Für die Organisation der Dienstleistungen ist die Spitex Perspecta zuständig. Die Termine werden von Montag bis Sonntag nach Bedarf der Kundschaft vereinbart, wobei der Einsatzbeginn um plus/minus 30 Minuten abweichen kann. Ist die Abweichung grösser, wird versucht, die Kundschaft telefonisch zu benachrichtigt. Es besteht kein Anspruch auf den Einsatz bestimmter Arbeitnehmender. Es kommen weibliche und männliche Fachpersonen zum Einsatz. Die Kundschaft muss während des Einsatzes anwesend sein.

3.2 Qualifikation der Arbeitnehmenden

Die Qualifikationen der durch die Spitex Perspecta der Kundschaft zur Verfügung gestellten Arbeitnehmenden richten sich nach dem Bedarf der Kundschaft und der auszuübenden Tätigkeit. Namentlich eingesetzt werden Pflegehelfende SRK, Pflegefachpersonen HF und Fachpersonen Gesundheit EFZ.

3.3 Einsatzort

Sofern nichts anderes vereinbart ist, so erbringen die Arbeitnehmenden der Spitex Perspecta die Dienstleistungen am Wohnort der Kundschaft.

3.4 Weisungsrechte

Die Tätigkeit der Arbeitnehmenden der Spitex Perspecta wird grundsätzlich zwischen der Kundschaft und der Spitex Perspecta gemäss der individuellen Bedarfsabklärung festgelegt.

Die Kundschaft hat bei der Erbringung nichtmedizinischer Dienstleistungen ein beschränktes vertragliches Weisungsrecht gegenüber der Arbeitnehmenden der Spitex Perspecta. Bei Weisungskonflikten gehen jedoch jene der Spitex Perspecta vor.

3.5 Absage von Einsätzen

Wird ein Einsatz 24 Stunden vor dem vereinbarten Termin von der Kundschaft abgesagt, hat dies keine finanziellen Konsequenzen. Wird ein Einsatz jedoch weniger als 24 Stunden vor dem vereinbarten Termin durch die Kundschaft abgesagt, so hat die Kundschaft eine Umtriebsentschädigung in Höhe von 100 CHF zu bezahlen. Im Falle eines notfallmässigen Spitaleintritts oder im Todesfall erfolgt keine Rechnungsstellung.

3.6 Vermittlung von weiteren Dienstleistern

Die Spitex Perspecta vermittelt auf Wunsch der Kundschaft Dienstleistungen, die nicht durch die Spitex Perspecta angeboten werden. Für deren Ausführung ist der jeweilige Dienstleister verantwortlich.

3.7 Mitwirkung der Kundschaft

Ein ungehinderter und fachgerechter Einsatz kann nur erfolgen, wenn die Kundschaft und die Arbeitnehmenden der Spitex Perspecta dazu beitragen. Kundschaft und Arbeitnehmende begegnen sich gegenseitig mit Respekt und Achtung. Die Kundschaft erklärt sich mit der Verwendung des von Spitex Perspecta eingesetzten Pflegematerials einverstanden. Sie passt bei Bedarf die Wohnungseinrichtung den Handlungsnotwendigkeiten an, achtet auf den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmenden und vermeidet schädliche Belastungen wie z.B. Rauchen während des Einsatzes. Besonderer Wert wird auf den Einsatz von Hilfsmitteln gelegt, die für ein fachgerechtes Handeln sowie den Gesundheitsschutz der Mitarbeitenden unabdingbar sind (z.B. Pflegebett, Hebe- und Transferlifte, rutschfeste Unterlagen, aber auch geeignetes Reinigungsmaterial und Handschuhe). Aus Hygienegründen verwenden alle Arbeitnehmende ein Händedesinfektionsmittel. Hilfsmittel und Materialkosten werden gemäss aktueller Tarifübersicht verrechnet. Die Kundschaft meldet der Spitex Perspecta den Einsatz eines Videoüberwachungssystems. Um die Persönlichkeit der Arbeitnehmenden sowie der Kundschaft zu schützen und zu wahren, muss die Videoüberwachung während jedes Einsatzes deaktiviert werden. Falls dies nicht möglich ist, muss der Einsatz so organisiert werden, dass die Arbeitnehmenden weder gefilmt noch aufgenommen werden können. Die Kundschaft informiert die Spitex Perspecta von sich aus über eine allfällige Patientenverfügung, falls sie wünscht, dass diese zu gegebener Zeit berücksichtigt wird.

3.8 Zutritt

Die Kundschaft ist dafür verantwortlich, den Arbeitnehmenden der Spitex Perspecta den Zutritt zu ihrer Wohnung zu gewährleisten. Bei Bedarf deponiert die Kundschaft den Haus- bzw. Wohnungsschlüssel sicher in einem Schlüsselsafe oder händigt der Spitex Perspecta einen Schlüssel aus. Die Schlüsselübergabe wird von der Spitex Perspecta schriftlich bestätigt. Die Spitex Perspecta ist für eine sorgfältige Aufbewahrung der Schlüssel sowie des Schlüssel-Safe-Codes verantwortlich. Für die Schlüsselverwaltung erhebt die Spitex Perspecta eine Schlüsselpauschale. Verfügt die Spitex Perspecta bei einem Einsatz über keinen Zugang zum Schlüssel und besteht der Verdacht, dass eine Notlage vorliegen könnte, sind die Arbeitnehmenden der Spitex Perspecta berechtigt, die Wohnungstüre durch Fachpersonen öffnen zu lassen oder selbst in die Wohnung einzudringen. Die Kosten für das Öffnen der Tür bei Verdacht einer Notlage gehen zulasten der Kundschaft.

4 Dienstleistungsgrenzen

Die Dienstleistungen können nur so weit erbracht werden, als es der Gesundheitszustand der Kundschaft angesichts der allgemeinen Rahmenbedingungen einer Spitex-Tätigkeit erlaubt. Die Spitex Perspecta teilt der Kundschaft zum frühestmöglichen Zeitpunkt mit, wenn deren Pflege oder Betreuung aus technischen oder anderen Gründen zu Hause nicht mehr vertretbar ist, z.B. weil eine gesundheitliche Gefährdung vorliegt oder sich der Eintritt in eine stationäre Pflegeinstitution aufdrängt. Die Kundschaft nimmt zur Kenntnis, dass die Kostenübernahmen oder kantonalen Leistungsbeiträge durch Versicherer und/oder kantonalen Stellen beschränkt ist.

5 Tarife und Rechnungsstellung

5.1 Tarife

Alle Dienstleistungen der Spitex Perspecta (inklusive Dokumentation, Koordination mit der Ärzteschaft, Apotheken, Angehörigen und für die Spitex Perspecta tätigen Dritten) werden gemäss dem jeweils geltenden Tarif abgerechnet. Die Kundschaft wird mittels Tarifblatt über die geltenden Tarife informiert. Die gesetzlichen Bestimmungen und die Branchenverträge mit Versicherungen regeln Art und Umfang von Leistungen, die von Versicherungen finanziert werden.

5.2 Leistungserfassung

Als Basis für die Rechnungsstellung halten die Arbeitnehmenden ihre Arbeitsleistung schriftlich oder elektronisch fest. Allfällige Beanstandungen der Rechnungen sind bis spätestens zwei Monate nach Rechnungserhalt schriftlich an die Spitex Perspecta zu richten. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Rechnung als genehmigt.

5.3 Rechnungsstellung

Pflegeleistungen nach Krankenversicherungsgesetz (KVG) werden in der Regel direkt der Krankenpflegeversicherung der Kundschaft in Rechnung gestellt. Die Kundschaft erhält eine Kopie der Rechnung. Die Patientenbeteiligung wird der Kundschaft in Rechnung gestellt. Die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt die Kosten nur, wenn die Prämien und die Kostenbeteiligungen bezahlt werden. Pflegeleistungen, die von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nicht übernommen und von der Kundschaft ausdrücklich gewünscht werden, gelten als Extraleistungen und werden der Kundschaft privat in Rechnung gestellt. Leistungen nach Unfall-, Invaliden- oder Militärversicherungsgesetz werden gemäss den gültigen Vereinbarungen direkt den jeweiligen Versicherungen in Rechnung gestellt. Eine allfällige Patientenbeteiligung wird der Kundschaft verrechnet. Hauswirtschafts- und Betreuungsleistungen werden der Kundschaft in Rechnung gestellt. Die Rückvergütung allfälliger Leistungen aus Zusatzversicherungen können durch die Kundschaft beim Versicherer geltend gemacht werden.

5.4 Zahlung

Die Spitex Perspecta stellt der Kundschaft in der Regel im Folgemonat die Rechnung über die Leistungen des Vormonats zu. Die Rechnung ist innerhalb von 10 Tagen zu begleichen,

unabhängig davon, ob eine Leistungspflicht eines Dritten (z.B. Zusatzversicherung, Ergänzungsleistungen) besteht. Bei Zahlungsverzögerungen können Mahngebühren und Verzugszinse erhoben werden.

6 Kündigung

6.1 Ordentliche Kündigung

Das Vertragsverhältnis kann von jeder Partei mit folgenden Fristen gekündigt werden. 

• In der ersten Woche des Vertragsverhältnises gilt eine Frist von mindestens 2 Arbeitstagen.

• Im ersten Monat des Vertragsverhältnises gilt eine Frist von mindestens 7 Arbeitstagen.

• Ab den zweiten Monat des Vertragsverhältnises gilt eine Frist von 4 Wochen.

Als Arbeitstage gelten Montag bis Freitag, soweit dies nicht gesetzliche Feiertage sind.

6.2 Fristlose Vertragsauflösung

In besonderen Fällen hat die Spitex Perspecta die Möglichkeit einer fristlosen Vertragsauflösung, namentlich bei:

• Nichtbezahlen der Rechnung trotz erfolgter Mahnung;

  unsachgemässer Einmischung der Angehörigen oder anderer Bezugspersonen der

    Kundschaft in die Dienstleistungsabwicklung;

• Auftreten von Verhältnissen oder Verhalten seitens der Kundschaft, welche die

Erbringung von Dienstleistungen aus Sicht der Mitarbeitenden unzumutbar machen (z.B. Gesundheitsgefährdung).

6.3 Form

Die ordentliche Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.

6.4 Formlose Vertragsauflösung

Der Vertrag endet automatisch ohne Kündigung mit Ablauf der vereinbarten Dauer, bei Umzug der Kundschaft aus dem Einzugsgebiet der Spitex Perspecta, bei Eintritt in eine stationäre Institution oder bei Tod.

7 Schweigepflicht und Datenschutz

Die Spitex Perspecta und ihre Arbeitnehmenden halten sich an die gesetzliche Schweigepflicht und die geltenden Datenschutzbestimmungen. Die Spitex Perspecta erfasst, speichert und bearbeitet Personendaten der Kundschaft soweit eine gesetzliche Bestimmung dies erlaubt oder verlangt oder es zur Erbringung der Dienstleistungen, für die Qualitätssicherung, die Rechnungsstellung oder zur Durchsetzung oder Abwehr einer Forderung erforderlich ist. Die Spitex Perspecta erfasst, speichert und bearbeitet gegebenenfalls insbesondere folgende Personendaten der Kundschaft: Name, Geburtsdatum, Post- und E-Mail-Adresse, Telefonnummern, Versicherungsnummer, medizinische Angaben wie Diagnosen, Behandlungen, therapeutische und pflegerische Massnahmen, Therapiepläne, Heilmittelbedarf, Rezepte, persönliche und familiäre Verhältnisse, Haushaltsbudget, persönliche Präferenzen, biografische Angaben, Gewohnheiten, Hobbys, Rituale. Zur Dokumentation z.B. eines Wundheilungsverlaufs kann es notwendig sein, Bilder zu machen, welche ausschliesslich für die Erbringung der Dienstleistung und zur Qualitätssicherung verwendet werden.

Von der Schweigepflicht sind die Spitex Perspecta und die Arbeitnehmenden insoweit befreit und ermächtigt insbesondere Personendaten der Kundschaft an Dritte übermitteln, als eine gesetzliche Bestimmung dies erlaubt oder verlangt oder sofern dies für die Erbringung der Dienstleistungen erforderlich ist. Dritte sind insbesondere Versicherer, Spitäler, Ärzteschaft, Alters- und Pflegeinstitutionen, Apotheken, Behörden (z.B. Gesundheitsdepartement, Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, Gerichte) sowie weitere Personen, welche Dienstleistungen bei der Kundschaft erbringen. Die Einwilligung zur Erteilung von erforderlichen medizinischen Angaben an Weiterbehandelnde und nächste Angehörige wird vermutet.

Die Weitergabe von Personendaten an Kontaktpersonen der Kundschaft ist nur mit schriftlichem Einverständnis der Kundschaft oder ihres gesetzlichen Vertreters möglich. Die Kundschaft entbindet die behandelnde Ärzteschaft und weitere Fachpersonen im Gesundheitswesen gegenüber der Spitex Perspecta von der Schweigepflicht, soweit die Bekanntgabe entsprechender Informationen zur Erfüllung des Auftrages notwendig erscheint. Die Spitex Perspecta ist ermächtigt, die von der Kundschaft, von deren Kontaktpersonen und Vertretung im Kontakt mit der Spitex Perspecta verwendeten oder angegebenen Kontaktdaten für ihre Kommunikation zu nutzen. Die Kommunikation kann via Post, Telefon und elektronische Kommunikationskanäle (z.B. E-Mail, mobile Applikationen, Telefax, SMS) sowie über andere Übermittlungs- und Transportarten erfolgen. Die von der Spitex Perspecta gesammelten Personendaten ihrer Kundschaft werden gemäss den geltenden gesetzlichen Bestimmungen aufbewahrt, anonymisiert und vernichtet. Die Kundschaft kann ihre erfassten Personendaten auf schriftliches Verlangen einsehen oder eine Kopie davon verlangen, sofern dem keine rechtliche Bestimmung oder schutzwürdige Interessen Dritter entgegenstehen. Die Kundschaft kann die Bekanntgabe ihrer Personendaten an Private unter Umständen schriftlich untersagen.

Für weitere Fragen zur Bearbeitung von Personendaten kann sich die Kundschaft an info@perspecta.ch wenden.

8 Haftung

Die Spitex Perspecta haftet für Schäden, die durch ihre Arbeitnehmenden bei Erfüllung des Vertrags gegenüber der Kundschaft vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht worden sind. Sachschäden, die auf altersbedingte Materialermüdung oder Abnützung zurückzuführen sind, sind von der Haftung ausgenommen. Jede weitere Haftung wird, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Soweit die Spitex Perspecta für Sachschäden haftbar wird, beschränkt sich die Entschädigung auf den Zeitwert der beschädigten Sache. Allfällige Schäden, die der Kundschaft im Rahmen eines Einsatzes entstanden sind, hat die Kundschaft umgehend Spitex Perspecta zu melden.

9 Keine Annahme weiterer Arbeiten

Es ist den Arbeitnehmenden nicht gestattet, während der Vertragsdauer Leistungen ausserhalb des vereinbarten Auftrages für die Kundschaft zu erbringen. Dies gilt auch für Leistungen, die von der Spitex Perspecta nicht angeboten werden. Die Spitex Perspecta vermittelt für die Kundschaft gerne durch externe Dienstleister gewünschte Dienstleistungen.

10 Geschenke und Spenden

Es ist den Arbeitnehmenden nicht erlaubt, Geld, Geschenke oder Hinterlassenschaften von der Kundschaft oder deren Angehörigen anzunehmen, soweit diese über blosse Aufmerksamkeiten hinausgehen. Geschenke oder Geldbeträge können zuhanden der Teamkasse abgegeben oder in Form einer Spende an die Spitex Perspecta einbezahlt werden.

11 Bewilligungen

Die Spitex Perspecta ist im Besitz der Bewilligung zum Personalverleih des Kantons Basel-Stadt und des SECO. Bewilligende Behörde ist das Kantonale Amt für Wirtschaft und Arbeit Basel-Stadt, Utengasse 35, 4005 Basel und das SECO, Direktion für Arbeit, Holzikofenweg 36, 3003 Bern.

12 Beschwerdeverfahren

Alle Arbeitnehmenden sind verpflichtet, Beschwerden entgegenzunehmen und an die vorgesetzte Stelle weiterzuleiten. Die Kundschaft kann sich direkt an die zuständige vorgesetzte Stelle der Spitex Perspecta wenden. Kommt keine Einigung zustande, wird die Geschäftsführung der Spitex Perspecta beigezogen. Im Falle des Ausbleibens einer Einigung nach Beizug der Geschäftsführung besteht die Möglichkeit, an die unabhängige Basler Ombudsstelle für Altersfragen und Spitex zu gelangen (www.ombudsstelle-alter.ch). Die zuletzt genannte Dienstleistung ist für die Kundschaft der Spitex Perspecta unentgeltlich.

13 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der Vereinbarung nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkung der sachlichen und wirtschaftlichen Zielsetzung der ursprünglichen Regelung möglichst nahekommt. Gleiches gilt sinngemäss für allfällige Vertragslücken.

14 Anwendbares Recht

Die Vereinbarung untersteht ausschliesslich schweizerischem Recht. Die Anwendbarkeit internationaler Vereinbarungen, Internationaler Richtlinien sowie des Schweizerischen IPRG sind im Rahmen des rechtlich Zulässigen ausgeschlossen.

15 Gerichtsstand

Für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung, einschliesslich Streitigkeiten über das Zustandekommen der Vereinbarung, sind die ordentlichen Gerichte des Kantons Basel-Stadt ausschliesslich zuständig.

Basel, 01 Januar 2023